Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Hans-Dieter Grimm
IT-solutions (12/2020)
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Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere
Allgemeinen Geschäfts- und
Lizenzbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§
14 BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend: „Auftraggeber“).
1.2 Die
Allgemeinen Geschäfts- und
Lizenzbedingungen gelten in ihrer
jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige
Verträge über Lieferungen und/oder
sonstige Leistungen an den Auftraggeber,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen müssten. Dies gilt
auch für Vorschläge, Beratungen und
sonstige Nebenleistungen.
1.3 Abweichende
oder ergänzende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben.
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Angebot und Vertragsabschluss
Soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet,
sind alle unsere Angebote freibleibend
und unverbindlich.
Die Bestellung der Ware oder
Dienstleistung gilt als verbindliches
Vertragsangebot.
Wir können dieses Vertragsangebot
innerhalb von vier (4) Wochen nach
seinem Zugang bei uns annehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich
(z.B. durch Auftragsbestätigung) oder
durch Beginn der Arbeiten bzw.
Auslieferung der bestellten Ware an den
Auftraggeber erklärt werden.
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Preise und Leistungsbedingungen
3.1 Alle angegebenen
Preise gelten zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer sowie etwaig
anfallender Nebenkosten (Versandkosten,
Zölle etc.).
3.2 Es gelten die
dem Kunden mitgeteilten Stundensätze.
Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten
(Werktags 8.00 bis 17.00 h) werden mit
folgenden Aufschlägen auf den geltenden
Stundensatz berechnet:
3.2.1 Werktags 25
% Aufschlag.
3.2.2 Samstags: 50 % Aufschlag.
3.2.3 An Sonn- und Feiertagen: 100 %
Aufschlag.
3.3 Fahrtzeiten
werden nach Stundensatz verrechnet.
3.4 Bei unseren
Angaben zu den Kosten für die Ausführung
von Arbeiten
(Einrichtung von Systemen, Wartung und
Pflege von Software, Beratung/Support
etc.) handelt es sich, soweit nicht
ausdrücklich als Fixpreis bezeichnet, um
Kostenschätzungen.
Die Arbeiten werden nach dem tatsächlich
angefallenen Aufwand zu unseren jeweils
geltenden Stundensätzen in Rechnung
gestellt.
3.5 Lieferungen
von Waren erfolgen ab Werk (EXW gemäß
Incoterms 2020).
3.6 Wir behalten
uns Preisänderungen vor, wenn zwischen
Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als vier (2) Monate
liegen,
in diesem Fall gilt grundsätzlich der am
Tag der Lieferung gültige Preis.
3.7 Wir sind
berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
3.8 Dokumentation
ist grundsätzlich nicht im angebotenen
Leistungsumfang enthalten.
Wünscht der Auftraggeber eine
Dokumentation der von uns erbrachten
Leistungen, so hat er diese gesondert zu
beauftragen.
3.9 Soweit wir
Dokumentationen erstellen
( Angebote, Benutzerhandbücher,
Trainings und sonstige
Produktdokumentation, Rechnungs-
Vertrags- und Lieferunterlagen)
behalten wir uns Eigentum und
Urheberrecht an allen Unterlagen vor.
Sie dürfen Dritten nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
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Zahlung, Verzug, Gefährdung der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
4.1 Die Vergütung ist
ohne jeden Abzug innerhalb 8 Tagen mit
Rechnungserhalt fällig.
Auch ohne dass es einer Mahnung bedarf,
kommt der Auftraggeber 14 Kalendertage
nach Fälligkeit und Rechnungszugang in
Verzug.
4.2 Gerät der
Auftraggeber mit einer (Teil-)Zahlung in
Verzug, so werden sämtliche offenen
Forderungen fällig,
längere Zahlungsfristen,
Stundungsvereinbarungen etc. sind bei
Zahlungsverzug damit hinfällig.
4.3 Gegen unsere
Forderungen kann der Auftraggeber nur
aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn die Gegenforderung des
Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Auftraggeber außerdem nur geltend
machen, wenn es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.4 Wir sind
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen
oder zu erbringen, wenn uns nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die
Bezahlung unserer offenen Forderungen
durch den Auftraggeber aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe
Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
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Lieferfristen
5.1 Von uns
angegebene Lieferfristen (insbesondere
für kundenspezifische Leistungen) sind
unverbindlich, es sei denn, in der
schriftlichen Auftragsbestätigung werden
ausdrücklich verbindliche Fristen
genannt. Genannte Lieferdaten und
-fristen beziehen sich auf den
Zeitpunkt, in dem wir mit der Ausführung
der geschuldeten Leistungen beginnen.
5.2 Die Einhaltung
von Lieferfristen durch uns setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen uns und dem
Auftraggeber geklärt sind und der
Auftraggeber alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung
einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies
nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit wir die Verzögerung zu vertreten
haben.
5.3 Wir haften
nicht für Unmöglichkeit der Lieferung
oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt (z.B.
Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder
sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller
Art einschließlich nicht vorhersehbarer
Störungen der IT-Infrastruktur, Streiks,
Transportverzögerungen, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung) verursacht worden
sind, die wir nicht zu vertreten haben.
5.4 Geraten wir
mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird uns eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist unsere Haftung auf
Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beschränkt.
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Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber
führt vor jeder von uns durchgeführten
Arbeit an einem seiner Computersysteme
ein vollständiges Backup durch, so dass
keine Gefahr eines Datenverlusts bei
Ausführung unserer Arbeiten besteht.
Wurde kein Backup durchgeführt, so hat
uns der Auftraggeber hiervon zu
unterrichten, so dass wir ggf. ein
Backup durchführen können.
6.2 Während der
Ausführung von Arbeiten an seinen
Computersystemen (sowohl remote als auch
vor Ort) stellt der Auftraggeber die
Anwesenheit kompetenter Mitarbeiter
(d.h. je nach Art der Arbeiten Zugriff
auf Passwörter, Kenntnis der
IT-Infrastruktur, Zugriff auf Hardware
etc.) sicher und stellt, soweit
erforderlich, alle anderen Arbeiten an
und mit der Computeranlage ein.
6.3 Bei
Remote-Zugängen auf seine
Computersysteme stellt der Auftraggeber
zusätzlich zu den oben aufgeführten
Pflichten sicher, dass vor Beginn der
Arbeiten folgende Voraussetzungen
erfüllt sind.
6.3 1 Es besteht eine stabile und
ausreichend schnelle Internetverbindung.
6.3.2 Es sind alle erforderlichen
Bedingungen (Administratorenfreigaben
etc.) für den Zugriff auf die Systeme
erfüllt.
6.3.3 Vor Ort hält sich eine Person zur
Durchführung erforderlich physischer
Zugriffe auf das Computersystem
(Steckverbindungen prüfen etc.) bereit.
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Gewährleistung
7.1 Beauftragte
Arbeiten führen wir grundsätzlich nach
bestem Wissen und Gewissen und dem
aktuellen Stand der Technik durch.
Auf Grund der Komplexität von
IT-Systemen und den Unwägbarkeiten im
Zusammenhang mit der jeweiligen
Systemumgebung,
können wir nicht den Eintritt eines
bestimmten Erfolges gewährleisten.
Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass
die vereinbarte Vergütung auch dann zu
leisten ist, wenn trotz sorgfältiger
Ausführung unserer Arbeiten der
gewünschte bzw. erhoffte Erfolg nicht
eingetreten ist.
7.2 Die
Gewährleistung erstreckt sich
ausschließlich auf die beauftragten
Softwaresysteme.
Stellt sich nach einem Update heraus,
dass Software nicht mehr fehlerfrei
funktioniert (etwa weil sich
Schnittstellen oder Bibliotheken
geändert haben),
so übernehmen wir hierfür keine
Gewährleistung.
7.3 Dem Kunden ist
bewusst, dass das Computersystem evtl.
während der Ausführung der Arbeiten
nicht zur Verfügung steht und dass die
von uns geschätzten Zeiten für die
Durchführung von Arbeiten immer nur
Schätzungen darstellen können.
Wir übernehmen insofern keine
Gewährleistung für die Verfügbarkeit des
Computersystems bei Durchführen von
Arbeiten an diesem.
7.4 Der Funktions-
und Lieferumfang der von uns
vertriebenen Software anderer Hersteller
richtet sich nach den Angaben des
jeweiligen Herstellers.
7.5 Erweisen sich
unsere Lieferungen oder Leistungen als
mangelhaft, so sind wir verpflichtet,
die Mängel nach unserer Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder durch eine
Ersatzlieferung zu beheben.
7.6 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, in
zumutbarem Maße an der Behebung eines
Mangels mitzuwirken, insbesondere durch
Download und Installation von Updates,
der Ermöglichung eines Remote-Zugangs
oder der Übersendung von
Konfigurationsdateien und/oder sonstigen
Dateien, die zur Validierung des Mangels
erforderlich sind.
7.7 Wir sind dazu
berechtigt, die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Auftraggeber den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
7.8 Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate.
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Schadensersatz
8.1 Für eine von uns
zu vertretende Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, d.h.
Vertragspflichten, deren Erfüllung dem
Vertrag das Gepräge geben und seine
ordnungsgemäße Durchführung überhaupt
erst ermöglichen, haften wir nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
sofern nachfolgend nichts Abweichendes
vereinbart wurde. Für alle übrigen
Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn
ein Schaden durch einen unserer
gesetzlichen Vertreter oder durch einen
leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht worden
ist.
8.2 Soweit uns
kein vorsätzliches Verhalten zur Last
fällt, haften wir nur für den
typischerweise eintretenden
vorhersehbaren Schaden.
8.3 Da der
Auftraggeber zur Durchführung von
Backups verpflichtet ist, beschränkt
sich unsere Haftung bei Datenverlust auf
den üblichen Aufwand zur
Wiederherstellung der Daten aus dem
Backup.
8.4 Die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt; dies gilt auch für die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
8.5 Soweit
vorstehend nichts Abweichendes geregelt
ist, sind Schadensersatzansprüche gegen
uns aus Pflichtverletzungen
ausgeschlossen.
8.6
Schadensersatzansprüche verjähren
innerhalb der gesetzlichen Fristen.
8.7 Unsere
Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist in jedem Fall auf den jeweiligen
Auftragswert der der Leistung zu Grunde
liegenden Einzelbestellung beschränkt.
8.8 Die
Haftungsbegrenzung nach dieser Ziff. 8
gilt auch gegenüber unseren
Mitarbeitern, Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfen.
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Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns
das Eigentum an allen Rechten und
Liefergegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher uns zustehender
Forderungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
vor (Kontokorrentvorbehalt).
9.2 Machen wir den
Eigentumsvorbehalt geltend, so liegt
darin zugleich der Rücktritt von dem
zugrunde liegenden Vertragsverhältnis.
9.3 Der
Auftraggeber ist berechtigt, den
Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten oder
weiterzuverkaufen.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung
für uns als Hersteller und wir erwerben
unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der
Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache.
9.4 Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb bei uns eintreten
sollte, überträgt der Auftraggeber
bereits jetzt an uns das künftige
Eigentum bzw. im vorstehend
beschriebenen Verhältnis das
Miteigentum. Im Falle der
Weiteveräußerung tritt uns der Besteller
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages einschließlich
Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt, solange wir diese
Berechtigung nicht widerrufen.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Auf unser Verlangen ist der Besteller
zur Offenlegung der Abtretung und zur
Herausgabe der für die Geltendmachung
der Forderung erforderlichen Unterlagen
und Informationen an uns verpflichtet.
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Pflicht zur Geheimhaltung und zum
Datenschutz
10.1 Wir verpflichten
uns, keine personenbezogenen Daten von
Computersystemen des Auftraggebers zu
kopieren oder in sonstiger Weise auf
unseren eigenen Systemen zu verarbeiten,
soweit möglich in keine Dateien mit
personenbezogenen Daten Einsicht zu
nehmen und keinesfalls irgendwelche auf
Computersystemen des Auftraggebers
gespeicherte personenbezogene Daten an
Dritte weiterzugeben und für eigene
Zwecke zu nutzen.
10.2 Da wir keine
personenbezogenen Daten in unserem
eigenen Herrschaftsbereich verarbeiten,
sind wir kein Auftragsverarbeiter im
Sinne von Art. 28 DSGVO, so dass der
Auftraggeber auch keine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)
mit uns abschließen muss.
10.3 Die Parteien
sind dazu verpflichtet, alle ihnen
anlässlich der Durchführung des Auftrags
bekanntwerdenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse (einschließlich der
jeweils geltenden Vertrags- und
Lieferbedingungen) streng vertraulich zu
behandeln, in keiner Weise Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu
verwenden. Die Weitergabe solcher
Informationen ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der jeweils
anderen Partei zulässig.
10.4 Die Parteien
verpflichten ihre mit der Umsetzung
dieses Vertrags befassten Mitarbeiter
zur Wahrung der hier festgelegten
Geheimhaltungspflichten.
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Sonstiges
11.1 Wir sind
berechtigt, Namen, Logos und sonstige
geschützte Kennzeichen des Bestellers zu
Werbezwecken (insbesondere für die
Angabe von Referenzen bzw.
Referenzkunden) zu verwenden. Der
Auftraggeber kann der Verwendung
jederzeit formlos widersprechen.
11.2 Die
Vertragsbeziehung unterliegt
ausschließlich dem deutschen Recht,
insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch
und dem Handelsgesetzbuch. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
11.3 Erfüllungsort
sowohl für unsere eigenen als auch für
die Verpflichtungen des Auftraggebers
ist unser Sitz, soweit nichts anderes
bestimmt ist oder sich aus der Natur der
Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort
ergibt.
11.4 Gerichtsstand
ist Villingen-Schwenningen. Wir sind
darüber hinaus nach unserer Wahl
berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen
Gerichtsstand des Auftraggebers geltend
zu machen.
11.5 Die nach
diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abgeschlossenen Verträge bleiben auch
bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in allen übrigen Teilen für den
Auftraggeber verbindlich.
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